Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe und Stoffgemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Dazu gehören Heizöl, Diesel und andere Kraftstoffe, Öle, Fette, Farben, Reiniger, Verdünnungen, Salze, Säuren, Laugen aber auch einige Abfälle und Recyclingprodukte.

Werden wassergefährdende Stoffe im öffentlichen oder gewerblichen Bereich gelagert, abgefüllt, hergestellt, behandelt oder verwendet so handelt es sich um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. An diese Anlagen werden besondere technische und infrastrukturelle Anforderungen gestellt. Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich fallen nicht unter diesen Anlagenbegriff. Für diese gelten die Anforderungen aus den technischen Regelwerken.

Es gibt auch andere Stoffe wie Jauche, Gülle und Silosickersaft, die die Beschaffenheit des Wassers negativ verändern. Um dies zu verhindern sind auch an diese Anlagen sowie an den Umgang mit diesen Stoffen besondere technische Anforderungen gestellt. Auch für diese landwirtschaftlichen Anlagen gelten Anforderungen aus gesonderten technischen Regelwerken.

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (BGBl 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905

werden nähere Regelungen zu den wassergefährdenden Stoffen und Stoffgemischen, den technischen Anlagen und den Betreiberpflichten geregelt.

Bestimmung der Wassergefährdungsklasse der gehandhabten Stoffe/Stoffgemische (Selbsteinstufung)  und des Gefährdungspotentials der Anlage

Die technischen und infrastrukturellen Anforderungen an eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind abhängig vom Gefahrenpotential der Anlage. Um dieses Gefahrenpotential ermitteln zu können, ist es erforderlich, die gehandhabten Stoffe und Stoffgemische aus wasserrechtlicher Sicht zu bewerten.

Hierbei werden folgende drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:

1: schwach wassergefährdend

2: deutlich wassergefährdend 

3: stark wassergefährdend.

Zudem können Stoffe als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft werden oder allgemein wassergefährdend (awg) gelten.  Im öffentlichen Bereich der Internetseite des Umweltbundesamtes können unter "WGK-Suche" die aktuell veröffentlichten Stoffeinstufungen recherchiert werden.

https://webrigoletto.uba.de/Rigoletto/Home/Search

Stoffe, deren Einstufung nicht vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger und der Datenbank Rigoletto veröffentlicht wurde, gelten als nicht eingestuft und müssen vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachtet werden.

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, für diese Stoffe eine Selbsteinstufung gemäß Anlage 1 der AwSV vorzunehmen und die WGK-Dokumentation beim Umweltbundesamt einzureichen.

Die Selbsteinstufung von Stoffgemischen erfolgt auf der Berücksichtigung der Einzelstoffe und deren mengenmäßigen Anteil am Gemisch.

Für die Einstufung von Gemischen anhand der Einstufungen der Komponenten müssen gegebenenfalls die krebserzeugende Wirkung und M-Faktoren der Komponenten berücksichtigt werden. Diese können aktuell unter https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database ermittelt werden.

Die WGK-Dokumentationen von Gemischen sind auf Verlangen der Unteren Wasserbehörde  vorzulegen. Die Untere Wasserbehörde kann der Selbsteinstufung widersprechen. Diese Einstufungen werden nicht vom Umweltbundesamt veröffentlicht.

Nähere Hinweise zur AwSV und zum Einstufungsvorgehen finden Sie  hier auf der Homepage des Umweltbundesamtes.

Ist die Wassergefährdungsklasse der gehandhabten Stoffe und Stoffgemische festgelegt, kann unter Berücksichtigung der maßgebenden Menge/Volumen das Gefährdungspotential der technischen Anlage ermittelt werden. Daraus können sich Pflichten des Betreibers z.B. Anzeige und Genehmigungspflichten, Anforderungen an die technische Anlage z.B. Löschwasserrückhaltung sowie Prüfpflichten ableiten.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt grundlegend eine mögliche Gefährdung der Gewässer dar. Dem Vorsorgegrundsatz gem. § 5 WHG wird hinreichend Rechnung getragen, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S. des § 15 AwSV entspricht.

Grundsätzlich kann bei der Planung einer Anlage vom zwei -Barriere- Prinzip, bestehend aus der primären und der sekundären Sicherheit, ausgegangen werden. Die primäre Sicherheit ist die technische Einheit z.B. der Behälter, der den wassergefährdenden Stoff umschließt. Die sekundäre Sicherheit ist die technische Einheit, die den wassergefährdenden Stoff zurückhält, wenn die erste Sicherheit versagt.

Der Betreiber ist verpflichtet Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten, ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und entsorgt werden können. Diese Grundsatzanforderungen gelten auch für den Umgang mit festen Stoffgemischen.

Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der AwSV direkt sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), der technischen Regeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) sowie DIN- Normen und EU-Normen.

https://de.dwa.de/de/suche-publikationen.html?keywords=trws

Löschwasserrückhaltung:

Alle AwSV-Anlagen müssen gemäß § 20 AwSV über eine Löschwasserrückhaltung verfügen.  Die in dem Arbeitsblatt der DWA-A 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ Punkt 8.2 – „Löschwasserrückhaltung“ aufgeführte Löschwasserrückhalterichtlinie ist nicht mehr in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB) Ausgabe 2019/1 (in Sachsen-Anhalt 2020 eingeführt) gelistet und gehört somit nicht mehr zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.  Es können die VdS Leitlinien zur Schadenverhütung der deutschen Versicherer, 2013 und der VCI Leitfaden Löschwasserrückhaltung, Verband der Chemischen Industrie e.V. 2017 verwendet werden.

AwSV aktuelle Fassung

Formulare:

 

Ansprechpartner für die Selbsteinstufung von Stoffen:

Umweltbundesamt
Fachgebiet IV 2.4        
Schichauweg 58
12307 Berlin
Web: https://www.umweltbundesamt.de/wgk-einstufung
Fax: 0340 2104-4233

Ansprechpartner für die Selbsteinstufung von Stoffgemischen 

Landkreis Harz:


Frau Höntsch          

Telefon: 03941 5970-5745      
E-Mail: Bitte schreiben Sie uns eine Mail. Vielen Dank!


Herr Bucher           

Telefon: 03941 5970-5718     
E-Mail: Bitte schreiben Sie uns eine Mail. Vielen Dank!

 

 

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