Was ist ein Eingriff?

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen so verändert wird, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder auf Dauer beeinträchtigt bzw. geschädigt werden. Zu den Eingriffen zählen u. a.:

  • die Herstellung, Erweiterung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, also Gebäuden, Verkehrswegen, Hochspannungsmasten usw.,
  • der Ausbau oder die Beseitigung von Gewässern,
  • die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • die Beseitigung von Alleen, Hecken, Flurgehölzen oder Einzelbäumen,
  • der Umbruch von Grünland.

Wer verursacht Eingriffe?
Jeder, der in irgendeiner Weise Fläche beansprucht, kann damit einen Eingriff verursachen. Privatpersonen können ebenso Verursacher sein wie Firmen, Behörden o. ä. Ein Antragsteller bzw. Vorhabensträger muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vorhaben eingriffsrelevant ist, er somit zum Eingriffsverursacher wird. Wer ein Vorhaben durchführen will, muss zuvor die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen einholen.

Wer erteilt die Eingriffsgenehmigung?
Ein Eingriff wird grundsätzlich immer im zuständigen Verfahren genehmigt. Das kann ein Planfeststellungsverfahren oder auch eine Baugenehmigung sein. Wenn ein Vorhaben keiner anderen Genehmigung außer nach Naturschutzrecht bedarf, ist der Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Wichtig ist, dass vor einer Genehmigung geprüft wird, welche Beeinträchtigungen von vornherein vermieden werden können. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen.

Was geschieht bei ungenehmigten Eingriffen?
Die Durchführung von Eingriffen ohne eine entsprechende Genehmigung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben der möglichen Festsetzung einer Geldbuße wird die Einstellung des Vorhabens angeordnet und der Verursacher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Es können auch Ersatzmaßnahmen angeordnet werden, wenn der ursprüngliche Zustand von Natur und Landschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
 
Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Bereich Stadt Halberstadt, Verbandsgemeinde Vorharz
Herr Hellmann                               
Tel. 03941 5970-5733                   

Bereich Stadt Osterwieck, Gemeinde Huy
Frau Hampel
Tel. 03941 5970-5791

Bereich Stadt Wernigerode, Stadt Ilsenburg, Gemeinde Nordharz
Herr Schinkel
Tel. 03941 5970-5729

Bereich Stadt Blankenburg, Stadt Oberharz am Brocken
Frau Buthut
Tel. 03941 5970-5722

Bereich Welterbestadt Quedlinburg, Stadt Thale, Stadt Ballenstedt, Stadt Harzgerode, Stadt Falkenstein
Herr Bürger
Tel. 03941 5970-5723

Fax. 03943 5970-5767
E-Mail: naturschutz@kreis-hz.de

Empfehlung:
Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner oder der Ansprechpartnerin (auch telefonisch) wird ausdrücklich empfohlen, um detaillierte Informationen zu den entsprechenden Mindeststandards der geforderten Unterlagen zu erhalten. Sofern ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich der zuständige Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin mit Ihnen zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen.

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Rechtliche Voraussetzungen:
§§ 14 ff Bundesnaturschutzgesetz
§§ 18 - 23 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt