Oberflächenwasser-entnahme

Die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis.

1. Erlaubnispflichtige Oberflächenwasserentnahme

Sofern die beabsichtigte Wasserentnahme keine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung darstellt, bedarf es für die jeweilige Wasserentnahme der Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (§§ 8 ff. WHG). Bei der Wasserbehörde ist vor Beginn der Wasserentnahme ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Bearbeitung des Antrages sind gemäß Informationsblatt zur Antragstellung durch den Antragsteller Unterlagen über die Gewässerbenutzung einzureichen. Je nach Art und Umfang der Gewässerbenutzung können zusätzlich detaillierte Angaben durch die untere Wasserbehörde abgefordert werden.

 Hinweis: Je nach Entnahmemenge und Entnahmezweck wird in Sachsen-Anhalt gem. Wasserentnahmeentgeltverordnung ein Wasserentnahmeentgelt durch das Landesverwaltungsamt, Referat Wasser festgesetzt. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die entsprechende Website der zuständigen Stelle.

2. Erlaubnisfreie Oberflächenwasserentnahme

Der Gesetzgeber hat im Wasserhaushaltsgesetz und im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt verschiedene Gewässerbenutzungen für erlaubnisfrei erklärt.

1. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen (z.B. Entnahme von Bachwasser zur Brandbekämpfung). Dies gilt auch für Übungen und Erprobung für die o. g. Zwecke.
Die Untere Wasserbehörde ist bei Wasserentnahmen zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich zu unterrichten. Bei Übungen ist der Unteren Wasserbehörde die Entnahme vorher anzuzeigen.

2. Zum Zweck des Gemeingebrauchs
Jedermann darf die natürlichen, fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Wasserbehörde ist aber auch berechtigt den Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur Gefahrenabwehr durch Verordnungen oder Verfügungen zu beschränken, wie z. B. in Trinkwasserschutzgebieten. 

3. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Nach dieser Regelung gilt, dass eine Erlaubnis zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf nicht erforderlich ist, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

Ob im Einzelfall eine erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung vorliegt erfahren Sie bei den unten aufgeführten Ansprechpartnern.

 

Ihre Ansprechpartner:

Frau Krebs                         

Telefon: 03941 5970-5716
E-Mail: Bitte schreiben Sie uns eine Mail. Vielen Dank!

Frau Janeck                       

Telefon: 03941 5970-5711
E-Mail: Bitte schreiben Sie uns eine Mail. Vielen Dank!

Frau Künzel                         

Telefon: 03941 5970-5724 
E-Mail: Bitte schreiben Sie uns eine Mail. Vielen Dank!

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