Grundwasserentnahme und Bohrungen

Die Entnahme, das Zutagefördern und das Zutageleiten von Wasser aus dem Grundwasser bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme

Sofern die beabsichtigte Wasserentnahme keine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung darstellt, bedarf es für die jeweilige Wasserentnahme der Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (§§ 8 ff. WHG). Bei der Wasserbehörde ist vor Beginn der Wasserentnahme ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Bearbeitung des Antrages sind gemäß Informationsblatt zur Antragstellung durch den Antragsteller Unterlagen über die Gewässerbenutzung einzureichen. Je nach Art und Umfang der Gewässerbenutzung können zusätzlich detaillierte Angaben durch die untere Wasserbehörde abgefordert werden.

Hinweis: Je nach Entnahmemenge und Entnahmezweck wird in Sachsen-Anhalt gem. Wasserentnahmeentgeltverordnung ein Wasserentnahmeentgelt durch das Landesverwaltungsamt, Referat Wasser festgesetzt. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die entsprechende Website der zuständigen Stelle.

Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten, nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Soll für die Entnahme des Grundwassers ein Brunnen gebohrt werden, ist dies aber in jedem Fall mit Hilfe des Anzeigeformulars der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Erdaufschlüsse und Bohrungen

Erdaufschlüsse (z.B. Baugruben) und Bohrungen (z.B. zur Errichtung von Brunnen, Baugrunduntersuchungen), insbesondere wenn sie Grundwasser erschließen, sind mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) beizufügen. Die Wasserbehörde kann dem Anzeigenden eines Erdaufschlusses Maßnahmen auferlegen, die eine schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen.

Für die Anzeige eines Erdaufschlusses oder einer Bohrung ist das Anzeigeformular (siehe Downloadbereich) zu verwenden und gegebenenfalls durch Anlagen (Kartenauszüge, Lagepläne) zu ergänzen.

Ihre Ansprechpartner:

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