BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Landkreis | Umwelt

Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft

Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist in § 18 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) geregelt. Grundgedanke des Gesetzgebers ist es, Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Geschützt werden sollen Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere, insbesondere aber auch wertvolle Kulturlandschaften, Wälder, Seen und Fließgewässer.

Was ist ein Eingriff?
Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen so verändert wird, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder auf Dauer beeinträchtigt bzw. geschädigt werden. Zu den Eingriffen zählen u. a.:

  • die Herstellung, Erweiterung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, also Gebäuden, Verkehrswegen, Hochspannungsmasten usw.,
  • der Ausbau oder die Beseitigung von Gewässern,
  • die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • die Beseitigung von Alleen, Hecken, Flurgehölzen oder Einzelbäumen,
  • der Umbruch von Grünland.


Wer verursacht Eingriffe?

Jeder, der in irgendeiner Weise Fläche beansprucht, kann damit einen Eingriff verursachen. Privatpersonen können ebenso Verursacher sein wie Firmen, Behörden o. ä. Ein Antragsteller bzw. Vorhabensträger muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vorhaben eingriffsrelevant ist, er somit zum Eingriffsverursacher wird. Wer ein Vorhaben durchführen will, muss zuvor die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen einholen.

Wer erteilt die Eingriffsgenehmigung?
Wenn ein Vorhaben keiner anderen Genehmigung außer nach Naturschutzrecht bedarf, ist der Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Erfolgt der notwendige Eingriff im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, für welches eine Genehmigung nach anderen Rechtsgrundlagen erforderlich ist, z. B. Baugenehmigung, sind die Unterlagen zusammen mit dem Antrag bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde (z. B. Bauordnungsamt) einzureichen. Die Untere Naturschutzbehörde arbeitet hierbei mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eng zusammen. Die abschließende Entscheidung trifft die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Ein Sonderfall ist gegeben, wenn ein Eingriffsvorhaben in einem Schutzgebiet geplant sind.

Welches Ziel verfolgen die Auflagen, die im Rahmen der Genehmigung eines Eingriffs erteilt werden können?
Die Auflagen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder Ersatz haben einzig das Ziel, Natur und Landschaft vor Schaden zu bewahren. Der betroffene Naturraum soll seine naturschutzfachliche Wertigkeit behalten bzw. wiedererlangen. Die Eingriffsregelung zielt in erster Linie auf den Erhalt des "Status Quo" des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds. Weitere Verschlechterungen durch den Eingriff sollen nicht zugelassen werden.

Ein Schema zur zur Eingriffsprüfung finden sie am Ende dieses Artikels.

Was geschieht bei ungenehmigten Eingriffen?
Die Durchführung von Eingriffen ohne eine entsprechende Genehmigung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben der möglichen Festsetzung einer Geldbuße wird die Einstellung des Vorhabens angeordnet und der Verursacher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Es können auch Ersatzmaßnahmen angeordnet werden, wenn der ursprüngliche Zustand von Natur und Landschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
 
Benötigt werden:

  • ein formloser schriftlicher Antrag (Hier ist insbesondere die Notwendigkeit des Vorhabens zu begründen.),
  • ein Lageplan mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen,
  • eine Ausfertigung der Bauantragsunterlagen (Es sollten alle geplanten Flächennutzungen, z. B. Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Baustelleneinrichtungen dargestellt werden.),
  • eine Darstellung in Text und/oder Plan (auch Fotos möglich) des derzeitigen Zustandes der Fläche einschließlich der eventuell betroffenen Vegetationsbestände auf Nachbargrundstücken (befestigte und unbefestigten Flächen, Bäume, Sträucher, Wiesenflächen u. ä., eventuell vorhandene Aufbauten),
  • eine Erfassung und Bewertung des Vegetationsbestandes sowie Bilanzierung der Eingriffserheblichkeit (incl. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung des Eingriffs),
  • eine Darstellung von geeigneten Kompensationsmaßnahmen.


Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Bereich Halberstadt, Wegeleben   
Herr Hellmann                               
Tel. 03941 5970-5733                   

Bereich Osterwieck, Dingelstedt, Ströbeck, Schwanebeck

Frau Hampel
Tel. 03941 5970-5791

Bereich Wernigerode, Veckenstedt, Ilsenburg, Benneckenstein

Frau Grosa
Tel. 03941 5970-5729

Bereich Blankenburg, Elbingerode, Hasselfelde, Tanne
Frau Buthut
Tel. 03941 5970-5722

Bereich Quedlinburg, Thale, Ballenstedt, Harzgerode, Falkenstein
Herr Bürger
Tel. 03941 5970-5723

Fax. 03943 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de

Vorsprache:
Von Vorteil wäre, eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Ansprechpartner (auch telefonisch), um detaillierte Informationen zu den entsprechenden Mindeststandards der geforderten Unterlagen zu erhalten. Sofern ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen.

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Rechtliche Voraussetzungen:
§§ 14 ff Bundesnaturschutzgesetz
§§ 18 - 23 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

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Schema zur Eingriffsprüfung
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