BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Pictogramm wgf Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe und Stoffgemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Dazu gehören Heizöl, Diesel und andere Kraftstoffe, Öle, Fette, Farben, Reiniger, Verdünnungen, Salze, Säuren, Laugen aber auch einige Abfälle und Recyclingprodukte.

Werden wassergefährdende Stoffe im öffentlichen oder gewerblichen Bereich gelagert, abgefüllt, hergestellt, behandelt oder verwendet so handelt es sich um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. An diese Anlagen werden besondere technische und infrastrukturelle Anforderungen gestellt. Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich fallen nicht unter diesen Anlagenbegriff. Für diese gelten die Anforderungen aus den technischen Regelwerken.

Es gibt auch andere Stoffe wie Jauche, Gülle und Silosickersaft, die die Beschaffenheit des Wassers negativ verändern. Um dies zu verhindern sind auch an diese Anlagen sowie an den Umgang mit diesen Stoffen besondere technische Anforderungen gestellt. Auch für diese landwirtschaftlichen Anlagen gelten Anforderungen aus gesonderten technischen Regelwerken.

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (BGBl 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905

http://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wassergefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/

werden nähere Regelungen zu den wassergefährdenden Stoffen und Stoffgemischen, den technischen Anlagen und den Betreiberpflichten geregelt.

 

Bestimmung der Wassergefährdungsklasse der gehandhabten Stoffe/Stoffgemische (Selbsteinstufung)  und des Gefährdungspotentials der Anlage

Die technischen und infrastrukturellen Anforderungen an eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind abhängig vom Gefahrenpotential der Anlage. Um dieses Gefahrenpotential ermitteln zu können, ist es erforderlich, die gehandhabten festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe und Stoffgemische in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen.

Hierbei werden folgende drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:

1: schwach wassergefährdend

2: deutlich wassergefährdend 

3: stark wassergefährdend.

Zudem können Stoffe als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft werden oder allgemein wassergefährdend (awg) gelten.  Im öffentlichen Bereich der Internetseite des Umweltbundesamtes können unter "WGK-Suche" die aktuell veröffentlichten Stoffeinstufungen recherchiert werden (https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/searchRequest.do?event=request)

Stoffe, deren Einstufung nicht vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger und der Datenbank Rigoletto veröffentlicht wurde, gelten als nicht eingestuft und müssen vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachtet werden.

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, für diese Stoffe eine Selbsteinstufung gemäß Anlage 1 der AwSV vorzunehmen und die WGK-Dokumentation beim Umweltbundesamt einzureichen.

Die Selbsteinstufung von Stoffgemischen erfolgt auf der Berücksichtigung der Einzelstoffe und deren mengenmäßigen Anteil am Gemisch.

Für die Einstufung von Gemischen anhand der Einstufungen der Komponenten müssen gegebenenfalls die krebserzeugende Wirkung und M-Faktoren der Komponenten berücksichtigt werden. Diese können aktuell unter https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database  ermittelt werden.

Die WGK-Dokumentationen von Gemischen sind bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Diese Einstufungen werden nicht vom Umweltbundesamt veröffentlicht.

Nähere Hinweise zur AwSV und zum Einstufungsvorgehen finden Sie  hier auf der Homepage des Umweltbundesamtes.

Ist die Wassergefährdungsklasse der gehandhabten Stoffe und Stoffgemische festgelegt, kann unter Berücksichtigung der maßgebenden Menge/Volumen das Gefährdungspotential der technischen Anlage ermittelt werden. Daraus können sich Pflichten des Betreibers z.B. Anzeige und Genehmigungspflichten, Anforderungen an die technische Anlage z.B. Löschwasserrückhaltung sowie Prüfpflichten ableiten.

Formulare:

- Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes
ttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/369/dokumente/awsv_form1_edit_0.pdf

- Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/369/dokumente/awsv_form2_edit_0.pdf

- Dokumentation der Selbsteinstufung eines festen nicht wassergefährdenden Gemisches

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/369/dokumente/awsv_form3_edit.pdf

 

Ansprechpartner für die Selbsteinstufung von Stoffen:

Umweltbundesamt
Fachgebiet IV 2.4         wgk@uba.de
Schichauweg 58           Fax an 0340/2104-4233
D-12307 Berlin

 

Ansprechpartner für die Selbsteinstufung von Stoffgemischen:

Landkreis Harz 
Umweltamt, UWB
Frau Höntsch           Tel. 03941 / 5970 5745       gabriele.hoentsch@kreis-hz.de
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt

Landkreis Harz 
Umweltamt, UWB
Frau Kubanek           Tel. 03941 / 5970 5718       anna-sophie.kubanek@kreis-hz.de
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt

 

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