Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind nach § 29 BNatSchG rechtsverbindliche Teile von Natur und Landschaft. deren Ausweisung
- der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- der Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
- der Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- dem Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften dient.
Es können sowohl Einzelobjekte als auch Objekte mit einer flächenhaften Ausdehnung Schutzgegenstand sein. Eine Maximalgröße ist nicht vorgegeben. GLB können belebte oder unbelebte Teile von Natur und Landschaft sein, sie sind ortsfest und von dauerhaftem Charakter.
Die Ausweisung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde als Verordnung, die Gemeinde kann den Schutz eines Landschaftsbestandteils in Form des Erlasses einer Satzung festlegen. Heutzutage findet diese Schutzform insbesondere Anwendung im Erlass von Baumschutzverordnungen oder -satzungen.
Zurzeit sind im Kreisgebiet, neben der Kreisbaumschutzverordnung, 3 GLB ausgewiesen:
GLB "Streuobstwiese Anger Badeborn"
verordnet 1993
GLB "Pinge Weißer Stahlberg"
verordnet 2013
GLB "Bielsteintunnel bei Hüttenrode"
verordnet 2013
Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Tel. 03941 5970-5720
Fax 03941 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de
Städte und Gemeinden im Landkreis Harz
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
Im Anhang finden Sie die einzelnen Verordnungen zu den GLB.
Symbol | Beschreibung | Größe |
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GLB-Verordnung "Bielsteintunnel bei Hüttenrode" |
0.7 MB |
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GLB-Verordnung "Pinge Weißer Stahlberg" |
0.6 MB |
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GLB-Verordnung "Streuobstwiese Anger Badeborn" |
92 KB |